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Wer kann einen Zugang zum ZMR beantragen?

Für den Zugang zum ZMR sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen. Der Zugang zum ZMR für "sonstige Abfrageberechtigte" wird im § 16a Abs. 5 MeldeG (Meldegesetz) geregelt. Eine Person bzw. ein Unternehmen, ein sogenannter „Businesspartner“, muss beim Ministerium für Inneres ansuchen und glaubhaft machen, dass regelmäßige Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt werden. Berufsgruppen sind z. B. Rechtsanwälte, Notare, Inkassounternehmen, Immobilienverwaltungen, Banken und Versicherungen. HF Data übernimmt für Sie die Einreichung beim Bundesministerium für Inneres.

Weitere Informationen zum Zentralen Melderegister (ZMR)

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